Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/422#abs-1 (1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/422#abs-2 (2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 422 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 15.08.2002 – B 7 AL 132/01 RZitiert von 6
- BSG, 21.03.2002 – B 7 AL 68/01 RZitiert von 9
- BSG, 21.03.2002 – B 7 AL 48/01 RZitiert von 12
- BSG, 02.06.2004 – B 7 AL 102/03 RZitiert von 3
- BSG, 19.09.2002 – B 11 AL 73/01 RZitiert von 5
- SG Duisburg, 01.02.2005 – S 12 AL 129/04
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LSG Schleswig, 18.09.2025 – L 8 P 9/23
- LSG NRW, 15.05.2025 – L 9 SO 177/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 422 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 422 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.